Grundsätzliche Informationen zum Wohnraummietrecht
Beim Wohnraummietrecht handelt es sich um ein Teilgebiet des allgemeinen Mietrechts. Es enthält einige Sondervorschriften zum Schutz der Mieter bzw. Mieterinnen und deren Wohnraum.
Wohnraummiete liegt dann vor, wenn aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags unbefristet oder auf Zeit Räume gegen Entgelt zum Zwecke des privaten Aufenthalts des Mieters bzw. der Mieterin selbst und / oder seiner bzw. ihrer nahen Angehörigen bzw. sonstigen Dritten überlassen werden.
Dabei entscheidet nicht etwa die Vertragsbezeichnung als Wohnraummietvertrag darüber, ob es sich tatsächlich um Wohnraummiete handelt, sondern der Zweck, der von den Parteien gewollt und vereinbart wurde. In allen Rechtsfragen rund um das Thema Wohnraummietrecht stehe ich Ihnen als Anwalt in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf zur Seite.
Was bedeutet der Begriff des „sozialen Mietrechts“ in Bezug auf das Wohnraummietrecht?
Die Wohnung ist der Lebensmittelpunkt des Mieters oder der Mieterin. Der Schutz der Wohnung genießt Verfassungsrang. In Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Daher soll das Wohnraummietrecht als soziales Mietrecht auch diejenigen unterstützen, die geschäftlich unerfahren oder krankheitsbedingt nicht umfassend in der Lage sind, ihre Interessen gegenüber dem Vermieter bzw. der Vermieterin durchzusetzen.
Auch eine mögliche wirtschaftliche Unterlegenheit des Mieters bzw. der Mieterin gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin soll durch die Vorschriften und die Anwendung des Wohnraummietrechts reguliert werden. Eine willkürliche Behandlung des Mieters bzw. der Mieterin durch den Vermieter bzw. die Vermieterin wird auf diese Weise verhindert. Angelegenheiten innerhalb des Wohnraummietrechts werden in der ersten Instanz grundsätzlich vor dem zuständigen Amtsgericht geklärt.
Bei diesen Problemen kann Ihnen ein Anwalt helfen
Im Wohnraummietrecht befinden sich insbesondere Regelungen zum Kündigungs– und Räumungsschutz, was Ihnen als Mietpartei spezifische Schutzmöglichkeiten bieten soll. Vor allem die Kündigung des Wohnraums aus den verschiedensten Gründen stellt einen wichtigen Bestandteil des Wohnraummietrechts dar. Häufig beschäftige ich mich aber auch mit Streitigkeiten rund um diese Themen:
- Höhe der Kaution
- Zulässigkeit einer Mieterhöhung
- Verteilung der Betriebskosten
- Kostenübernahme bei Schönheitsreparaturen oder Schimmelbefall
Probleme können auch bei einem Wechsel des Vertragspartners, bei öffentlich gefördertem Wohnraum oder dem Vermieterpfandrecht auftreten. Wichtige Sondervorschriften, die im Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts und bei der Beantwortung häufiger Fragen eine Rolle spielen, sind unter anderem die Heizkostenverordnung und die Betriebskostenverordnung.
Aufgrund von verschiedenen Urteilen in den letzten Jahren beschäftigte ich mich auch mit dem Thema der Mietpreisbremse, das gerade in großen Städten wie Berlin von zentraler Bedeutung ist. Profitieren Sie von meiner Erfahrung als Fachanwalt im Bereich des Wohnraummietrechts sowie von meinem Engagement in Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung.
FAQ zum Wohnraumietrecht
Was ist das Wohnraummietrecht?
Werden gegen Entgelt Räume zum privaten, dauerhaften Wohnen überlassen, so spricht man von einer Wohnraummiete. Wohnraummietrecht ist ein Teilbereich des Mietrechts, der zum Schutze der mietenden Person die Mietverhältnisse zwischen der mietenden und der vermietenden Partei regelt. Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, die Rechte beider Parteien zu beachten und keine bevorzugt zu behandeln. Daher werden im Wohnraummietrecht Grundpflichten der Vertragsparteien festgehalten. Dies ist wichtig, um Privatpersonen vor Willkür der vermietenden Personen zu schützen.
Wo ist das Wohnraummietrecht geregelt?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden unter anderem auch Mietangelegenheiten regelt, wie zum Beispiel Pachtvertrag, Gewerberaummiete und das Wohnraummietrecht. In den §§ 459 bis 578 BGB werden Regelungen über die Wohnraummiete behandelt. Sie sind besonders wichtig, da die Rechte der Privatpersonen über den Regeln der gewerblichen Raummiete stehen und somit geschützt werden. Zusätzlich gelten spezielle Vorschriften, die Schutz vor Kündigungen und Mieterhöhungen schaffen. Deswegen spiegelt sich der soziale Aspekt in fast allen Regelungen des Wohnraumrechts wider.
Welche Besonderheiten gelten im Wohnraummietrecht?
Der Gesetzgeber schützt besonders das Wohnraummietrecht, das durch und mit prozessrechtlichen Besonderheiten erneuert und erweitert wird. Durch Wohnraummietrecht werden solche Aspekte wie Betriebskosten, Mietkündigung und Mieterhöhung gesetzlich geregelt und für alle allgemeingültig gemacht.
Ein Mietvertrag ist der Mittelpunkt eines jeden Mietgegenstandes. Dieser muss jedoch nicht immer schriftlich festgehalten werden. Auch mündliche Verträge haben ihre Gültigkeit. Wichtig ist es in beiden Fällen zu beachten, dass die Vertragsparteien klar definiert sind. Die Miete und Bedingungen/Möglichkeiten zur Mieterhöhung müssen deutlich angegeben, Beginn und Dauer der Mietverhältnisse festgehalten werden. Das Wohnraummietrecht regelt außerdem die Form des Mietvertrages, den Wechsel der Vertragspartner, Höhe der Kaution und Kündigungsgründe sowie Kündigungsfristen.
Wie sind die Fristen für eine Kündigung des Wohnraumverhältnisses?
Bei der Kündigungsfrist der Wohnraumverhältnisse muss unterschieden werden, ob diese befristet oder unbefristet vermietet wurden. Bei befristeten Wohnverhältnissen erlischt das Mietverhältnis nach Ablauf der Mietfrist. Das Mietverhältnis kann in diesem Fall auch vor Ablauf dieser Frist außerordentlich gekündigt oder verlängert werden.
Unbefristete Mietverhältnisse enden, wenn eine der Vertragsparteien form- und fristgerecht kündigt. Hierbei muss beachtet werden, dass die vermietende Person das Mietverhältnis begründet und die mietende Person unbegründet kündigen kann. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Beide Parteien müssen sich dabei an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist halten. Die mietende Person, falls nicht anders vereinbart, kann grundsätzlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Vermietende Personen müssen beachten, dass die Kündigungsfrist sich jeweils um weitere drei Monate verlängert, wenn nach Überlassung der Wohnräume fünf und acht Jahre vergangen sind. In jedem Fall muss die schriftliche Kündigung der anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktag eines Monats vorgelegt werden.