Es gibt viele Gründe, weshalb die Untervermietung der eigenen Wohnung in Berlin für viele interessant ist. Wohngemeinschaften können gebildet oder zusätzliche Einnahmen durch Touristen generiert werden. Andere wollen Familienangehörige unterbringen oder dem Lebenspartner bzw. der -partnerin den Einzug ermöglichen.
Doch in welchen Fällen ist die Untermiete erlaubt und wann drohen Abmahnungen oder die Kündigung? Ihr Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin-Charlottenburg liefert Ihnen einen kompakten Einblick in die Rechtslage.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Untervermietung an Familienangehörige
- Untervermietung in der Wohngemeinschaft
- Untervermietung einer ganzen Wohnung
- Untervermietung an Touristen
Das Wichtigste in Kürze
- Eltern, Kinder, Ehepartner oder Pflegepersonal darf stets zur Untermiete einziehen. Der Vermietende muss in diesem Fall jedoch informiert werden.
- Hat der Mietende ein berechtigtes Interesse, dürfen auch Wohngemeinschaften gebildet werden.
- Auf die Untervermietung einer ganzen Wohnung besteht kein gesetzlicher Anspruch.
- Für die Untervermietung an Touristen ist eine Erlaubnis einzuholen.
Untervermietung an Familienangehörige
Beginnen wir mit der guten Nachricht: Nahe Familienangehörige wie Eltern, Kinder oder Ehepartner dürfen immer einziehen. Das Gleiche gilt auch für Pflegepersonal. Dazu bedarf es grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin. Dieser oder diese muss jedoch in jedem Falle informiert werden. Die Grenzen bei der Frage, wer tatsächlich zu Familienangehörigen zählt, sind jedoch eng gesteckt: Geschwister oder Lebenspartner fallen bereits nicht mehr in die Kategorie.
Untervermietung in der Wohngemeinschaft
Auch wer einen Teil seiner Mietwohnung zur Untermiete anbieten will, steht gesetzlich gut da. Gemäß Paragraf 553 BGB muss ein Vermieter bzw. die Vermieterin der Untervermietung eines Zimmers zustimmen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Das können z.B. wirtschaftliche oder persönliche Gründe sein. Muss also aufgrund eines Jobverlusts oder einer Trennung die Miete gesichert werden, ist eine Untervermietung erlaubt. Auch wenn der neue Lebenspartner bzw. die neue Lebenspartnerin einziehen möchte, muss der Vermieter oder die Vermieterin die Erlaubnis erteilen.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Ist z.B. die Wohnung zu klein oder wäre der Hausfrieden gestört, kann der Vermietende die Anfrage auch verweigern.
Untervermietung einer ganzen Wohnung
Soll die gesamte Mietwohnung untervermietet werden, sieht es schon schlechter aus. In diesem Falle besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis des Eigentümers. Verweigert der Vermieter oder die Vermieterin jedoch die Untermiete, kann der Mietende immerhin sein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Untervermietung an Touristen
Auch die kurzweilige Untervermietung eines Zimmers an Touristen und Touristinnen ist gerade in Berlin für viele wirtschaftlich interessant. Doch Vorsicht: Vorab ist die Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin einzuholen, sonst droht eine Abmahnung oder – bei Wiederholung – die Kündigung. Dieser bzw. diese muss nur dann zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mietenden vorliegt.
Anders sieht es beim Gästezimmer aus: Dieses kann grundsätzlich jedem zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die Untermiete an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt. Soll die ganze Wohnung an Übernachtungsgäste vermietet werden, gilt meist das Zweckentfremdungsverbot. Dieses untersagt die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen.
Sie haben Fragen oder liegen im Konflikt mit Ihrem Eigentümer bzw. Eigentümerin? Gerne berät Sie Rechtsanwalt Heichel im Mietrecht in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf zu Ihrem Anliegen.
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