Die Mietkaution ist ein Sicherungsmittel des Vermieters bzw. der Vermieterin – insbesondere für den Fall, dass der Mieter oder die Mieterin der Mietzahlungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Die Kaution bedarf einer besonderen Abrede zwischen den Mietvertragsparteien. Diese wird zumeist im Mietvertrag mit festgehalten. Über die gesetzlichen Beschränkungen der Kaution im Mietrecht informiere ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin, Sie gerne und berate Sie in etwaigen Fragen rund um die Mietkaution.
Wie hoch darf eine Mietkaution sein?
Zunächst einmal bleibt dem Vermieter oder der Vermieterin ein Entscheidungsvorrecht, wie viel Kaution er oder sie verlangt. Allerdings normiert § 551 BGB, dass eine Mietkaution nicht höher als drei Monatsmieten sein darf. Dieser Betrag ist abzüglich der Betriebskosten zu sehen. Richtwert für die Berechnung ist daher die Nettokaltmiete. Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages über die maximale Höhe der Mietkaution ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Anlage der Mietkaution
Der Vermieter oder die Vermieterin darf die Mietkaution allerdings nicht einfach so entgegennehmen und beispielsweise auf dem privat genutzten Girokonto „aufbewahren“. Vielmehr sind sie gemäß § 551 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut zu den Konditionen eines Sparbuchs mit dreimonatiger Kündigungsfrist und üblichem Zinssatz anzulegen.
Rückzahlung der Mietkaution
Das Mietverhältnis ist beendet und Sie begehren die Rückzahlung Ihrer Mietkaution. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist:
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Rückgabe der Wohnung an den Vermieter oder die Vermieterin
- Keine entgegenstehenden Zahlungsansprüche des Vermieters oder der Vermieterin
Unter diesen Erfordernissen ist der Vermieter bzw. die Vermieterin zur Zahlung der Kaution verpflichtet. Überdies stehen Ihnen auch die mit der Spareinlage gewonnenen Zinsen zu.
Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Nebenkostenabrechnung
In der Praxis ist es Alltag geworden, dass Vermieter und Vermieterinnen die Rückzahlung der Mietkaution oft mit Hinweis auf die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung verweigern. Dieser Ansicht kann allerdings entgegengehalten werden, wenn die zuletzt erstellte Nebenkostenabrechnung im positiven Bereich war und keine Nachzahlungspflicht begründete. Ohne das Vorliegen eines substantiierten Verdachts einer Nebenkostennachzahlungspflicht kann der Vermieter oder die Vermieterin nicht ohne Weiteres die Mietkaution in voller Höhe einbehalten.
Welche Alternativen gibt es zur Mietkaution?
Eine Mietkaution, die in aller Regel drei Nettokaltmieten beträgt, ist für Wohnungssuchende eine immense finanzielle Zusatzbelastung zu den ohnehin anstehenden Kosten eines Umzugs. § 553 Abs. 2 BGB erlaubt Mietern und Mieterinnen zwar die Zahlung der Kaution in Teilleistungen. Die Mietkaution bleibt aber dennoch ein finanzieller Einschnitt. Alternativen zur Barkaution stellen daher die Vereinbarung einer Bürgschaft oder die Kombination aus Bürgschaft und Zahlung einer geringeren Mietkaution. Weiterhin ist es möglich, sich mit privaten Kleinkrediten eine Geldquelle für die Aufbringung der Kaution zu schaffen. Welche der Möglichkeiten Sie wählen, ist abhängig von Ihren persönlichen Interessen. Ein Gespräch mit dem Vermieter oder der Vermieterin kann sich hierbei als nützlich erweisen.
Was Sie tun können bei zu viel gezahlter Mietkaution
Sollten Sie zu viel Mietkaution gezahlt haben oder verzögert der Vermieter bzw. die Vermieterin unnötig die Rückzahlung der Kaution, so ist es für Sie wichtig, schnell aktiv zu werden. Auch wenn Sie als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung Fragen zur Zulässigkeit einer Mietkaution haben, stehe ich Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite. Wenden Sie sich gerne an mich. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre Herausforderungen bei der Mietkaution.