Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bildet sich immer dann, wenn es innerhalb einer Immobilie mehrere Eigentümer und Eigentümerinnen gibt. Dadurch treffen viele verschiedene Charaktere und Interessen aufeinander, wodurch es durchaus auch mal zu Streitigkeiten innerhalb der WEG kommen kann. Während sich einfache Meinungsverschiedenheiten noch leicht aus der Welt schaffen lassen, ist dies bei größeren Konflikten oftmals nicht mehr der Fall. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die häufigen Streitpunkte in der WEG sowie konkrete Lösungsstrategien und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Streitigkeiten in der WEG können vielfältige Ursachen haben.
- Durch eine Mediation oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann der Streit beigelegt werden.
- Eigentümern und Eigentümerinnen kann ein Anspruch auf Unterlassung der Störungen zustehen, der gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Häufige Streitpunkte in der WEG
Oftmals treten innerhalb der WEG Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten bei folgenden Themen auf:
- Lärm- oder Geruchsbelästigung
- unbefugte Nutzung von Gemeinschaftseigentum
- unzureichende Pflege der Räumlichkeiten der Gemeinschaft
- unterschiedliche Vorstellungen zu baulichen Veränderungen
- Einhaltung der Hausordnung
- Uneinigkeit über Beschlüsse der Eigentümerversammlung
Grundsätzlich besteht seitens der Eigentümer und Eigentümerinnen oftmals die Annahme, innerhalb der eigenen Wohnung seien sämtliche bauliche Maßnahmen erlaubt. Dem ist nicht so, da viele Arbeiten nicht ohne Absprache mit den übrigen Eigentümern und Eigentümerinnen der Immobilie erfolgen dürfen. Insbesondere dann, wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, bedarf es für eine bauliche Veränderung eines vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ebenso kann es zu Konflikten über das Verhalten der einzelnen Mieter und Mieterinnen kommen. Halten sich diese zum Beispiel nicht an die Vorschriften der Ruhezeiten und treten andauernde Lärmbelästigungen auf, kann dies zu Unzufriedenheit bei den übrigen Mietenden und dadurch wiederum zu Beschwerden bei deren Eigentümern und Eigentümerinnen führen.
Mediation und Schlichtungsverfahren
Kommt es zu Streitigkeiten innerhalb der WEG, sollte in einem ersten Schritt ein klärendes Gespräch zwischen den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen angesetzt werden. In einem solchen können alle Parteien ihre Sichtweise und Standpunkte darlegen. Dabei ist es wichtig, dass sachlich und konstruktiv miteinander kommuniziert wird. Können diese Voraussetzungen nicht gewährleistet werden oder kommt es immer wieder zu Entgleisungen zwischen den Parteien, kann eine Mediation Abhilfe schaffen. Eine solche stellt ein außergerichtliches Verfahren zur Konfliktlösung durch eine neutrale Instanz dar. Dabei unterstützt ein Mediator oder eine Mediatorin die Beteiligten bei der angemessenen Gesprächsführung und bemüht sich als neutrale Instanz um eine Kompromisslösung, die den Streit zwischen den Parteien eliminiert.
Als Alternative zur Mediation kann auch ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Dabei stellt eine Partei einen Antrag auf Schlichtung bei einer Schlichtungsstelle. Danach werden die betroffenen Parteien angehört und der Schlichter macht einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag. Stellt dieser einen angemessenen Kompromiss dar und wird er von den Parteien angenommen, kommt ein entsprechender Vertrag zustande. Dieser ist dann für die Eigentümer und Eigentümerinnen verbindlich und kann vollstreckt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen und ihre Anwendung
Können Streitigkeiten innerhalb der WEG nicht außergerichtlich durch Mediation oder Schlichtung gelöst werden, steht den Parteien auch die gerichtliche Klärung des Sachverhalts zur Verfügung. Gegen Beeinträchtigungen des Sondereigentums können Eigentümer und Eigentümerinnen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 BGB vorgehen. Unter Umständen kann dann ein Unterlassungsanspruch bestehen, den die Eigentümer und Eigentümerinnen notfalls gerichtlich einklagen müssen. Ist durch Lärm oder Geruchsbelästigung das Eigentum selbst betroffen, kann der entsprechende Eigentümer oder die entsprechende Eigentümerin den Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Gegen Störungen des Gemeinschaftseigentums kann die WEG nur gemeinsam vorgehen, § 9a Abs. 2 WEG. In gravierenden Fällen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch einem störenden Eigentümer nach § 17 Abs. 1 WEG das Wohneigentum entziehen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn dieser seine Pflichten so stark verletzt hat, dass die Fortsetzung eines gemeinschaftlichen Miteinanders nicht mehr zugemutet werden kann. Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Beleidigungen oder Tätlichkeiten kann so bewirkt werden, dass der störende Eigentümer bzw. die Eigentümerin das Eigentum verkaufen muss. Allerdings ist zuvor eine Abmahnung erforderlich.
Fazit
Innerhalb einer WEG kann es aufgrund vielfältiger Ursachen durchaus zu Streitigkeiten kommen. Dabei sollte das Ziel immer eine Deeskalation sein, indem frühzeitig das Gespräch gesucht und der Fokus auf das Finden einer Lösung gelegt wird. Rechtliche Schritte sollten erst dann eingeleitet werden, wenn außergerichtliche Lösungen, wie Mediation oder Schlichtung, keinen Erfolg versprechen. Ansonsten kann das friedliche Miteinander durch Drohungen mit einem Rechtsanwalt oder übrigen Maßnahmen schnell zerstört werden.
Als Anwalt für Wohnungseigentumsrecht berate ich Sie gerne zu diesen Themen und stehe Ihnen sowohl bei einer außergerichtlichen Lösungsfindung als auch bei der Vertretung vor Gericht zur Seite. Kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei für weitere Informationen oder einen Beratungstermin.