Kündigung und Eigenbedarfskündigung
Was muss der Mieter bei der Kündigung seiner Wohnung beachten?
Wer eine Wohnung anmietet, schließt den damit einhergehenden Vertrag in den meisten Fällen auf unbestimmte Zeit. Das Gesetz einhergehend mit dem Wohnraummietrecht sieht es allerdings vor, dass der Mieter innerhalb einer Frist von drei Monaten kündigen darf. Der Vermieter hingegen kann das Mietverhältnis lediglich unter besonderen Voraussetzungen beenden. Diese Regelung schützt den Mieter, kann aber zuweilen ungünstig für den Vermieter sein. Vor allem dann, wenn das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter angespannt ist. Bezüglich der Kündigungsfrist und einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses, welche im Mietvertrag vereinbart wurde, ist es ebenso möglich, dass der Mieter eine gesonderte Vereinbarung mit dem Vermieter trifft. Eine mögliche Vereinbarung könnte sein, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter findet und somit frühzeitig von der Kündigungsfrist entbunden ist. Eine derartige Vereinbarung gilt jedoch nicht zwangsläufig und bedarf des guten Willens des Vermieter. Bei Fragen zu diesem Thema stehe ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, Ihnen mit Fachwissen zur Seite.
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Wann kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen?
Wie bereits erwähnt, gelten im Mietrecht für Vermieter andere Kündigungsbedingungen als für Mieter. Möchte der Vermieter eine ordentliche Kündigung erwirken, muss er hierbei bestimmte Fristen einhalten. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren sind dies drei Monate, wobei die Dauer mit Zunahme an Jahren höher wird. Zudem müssen stichhaltige Argumente durch ihn hervorgebracht werden. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise eine Eigenbedarfskündigung ein. Geschützt ist der Mieter im Falle einer Mietwohnung, die zu einer Eigentumswohnung modifiziert wird. Dem neuen Eigentümer wird hierbei eine Sperrfrist von drei Jahren auferlegt. Eine Kündigung ist dann erst nach frühestens drei Jahren möglich.
Wann darf eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden?
Es gibt Situationen, in denen der Vermieter das Recht behält, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Oftmals tritt eine derartige Situation ein, wenn sich der Mieter mit seinen Mietzahlungen massiv im Rückstand befindet. Allerdings muss der Vermieter seinem Mieter eine gewisse Schonfrist zur Nachzahlung der Miete einräumen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung rechtzeitig nach, verliert die Kündigung an Gültigkeit. In bestimmten Fällen kann die Kündigung nach BGH, Az. VIII ZR 238/15 weiterhin Bestand haben. In vielen anderen Situationen muss der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen, ehe später darauf eine Kündigung folgen darf. Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung rechtmäßig ist, setzen Sie sich gerne mit meiner Kanzlei in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf in Verbindung.
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