Schon Shakespeare lebte nach dem Motto „My home is my castle“. Doch wie viel Freiheit bleibt in den geliebten vier Wänden, wenn Sie wie über die Hälfte aller Deutschen zur Miete wohnen? Es kursieren viele verschiedene Meinungen darüber, was Mieter dürfen und was nicht.
Um das Leben in Ihrem Domizil voll und ganz auskosten zu können, ist es daher unerlässlich, dass Sie Ihre Rechte kennen. Ich, Ihr Rechtsanwalt Uwe Heichel, habe im Folgenden Ihre wichtigsten sieben Rechte als Mieter zusammengefasst.
1. Auf dem Hausrecht bestehen
Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe haben Sie das alleinige Hausrecht. Das heißt, dass die vermietende Person nie ohne konkreten Anlass und ohne eine Vorankündigung verlangen darf, Zugang zum von Ihnen gemieteten Objekt zu bekommen. Hierzu zählt auch die Inspektion der Mietsache in Ihrer Abwesenheit. Sie haben also durchaus das Recht, Ihrem Vermieter den Zutritt zu verweigern, wenn er unangekündigt vor Ihrer Haustür steht.
Betritt der Vermieter die Wohnung heimlich oder gegen Ihren Willen, liegt ein Hausfriedensbruch vor. Ausnahmen bestehen, wenn akute Gefahr durch einen Schaden wie beispielsweise einen Wasserrohrbruch im Verzug ist. Doch auch in diesen Situationen muss der Vermieter zunächst versuchen, Sie zu kontaktieren, bevor er die Wohnungstür selbst öffnet.
2. Besuch empfangen
Sie dürfen als Mieter nicht nur bestimmen, wer draußen bleiben muss, sondern auch, wer Sie besuchen kommt. In manchen Mietverträgen bestehen heute noch Klauseln, die beispielsweise „nächtlichen Herrenbesuch“ untersagen. Diese sind nicht rechtskräftig, da das Besuchsrecht Sie als Mieter befähigt, selbst zu bestimmen, wer wann und wie oft zu Besuch kommt. Hierzu zählt auch, dass Sie so viele Menschen zu sich einladen dürfen, wie Sie möchten – auch über Nacht. Ihre Gäste dürfen allerdings nicht auf unbegrenzte Zeit bleiben und müssen sich während des Aufenthaltes selbstverständlich an die Hausordnung halten.
3. Haustiere halten
In diversen Mietverträgen findet man eine Klausel, die Haustiere untersagt. Wenn Sie Tiere lieben, können Sie dennoch aufatmen: Der Vermieter darf die Haltung von Haustieren generell nicht untersagen. Für die Haltung folgender Tiere benötigen Sie keine Erlaubnis des Vermieters:
- Kleinnager
- Ziervögel
- Fische
- Ungefährliche Reptilien
Es gilt jedoch, dass die Anzahl der Tiere der Wohnfläche angemessen sein sollte und durch die Tierhaltung keine Geruchs- oder Lärmbelästigung entstehen darf.
Sonderfälle der Tierhaltung sind Katzen, Hunde und gefährliche Tiere wie Giftspinnen oder Würgeschlangen. Die Haltung dieser Tierarten kann untersagt werden und Sie benötigen dafür immer die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters. Informieren Sie sich vor der Anschaffung also genau, was hierzu in Ihrem Mietvertrag festgehalten wurde, und lassen Sie sich das Einverständnis Ihres Vermieters zur Haltung am besten schriftlich bestätigen.
4. Einrichten & Dekorieren
Sie allein entscheiden, wie es in Ihrem gemieteten Zuhause aussehen soll. Hierzu zählt nicht nur die Wahl des Mobiliars: Alle Einrichtungs- und Dekorationsarbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz darstellen, dürfen Sie ausführen, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
Sie entscheiden, welche Farbe Ihre Wände haben, und dürfen Nägel sowie eingebohrte Schrauben zur Anbringung von Bildern oder Regalen nutzen. Bei Auszug sind Sie jedoch in den meisten Fällen verpflichtet, das Objekt so zu übergeben, wie Sie es übernommen haben – gegebenenfalls müssen Sie also spachteln, streichen und/oder tapezieren.
5. Rauchen
In keinem Mietshaus und in keiner Mietwohnung kann das Rauchen rechtskräftig untersagt werden. Generell ist es Ihnen erlaubt, in den eigenen vier Wänden sowie aus dem Fenster oder auf Balkon und Terrasse zu rauchen. Wenn Sie sich als Mieter vom Zigarettenqualm anderer Parteien gestört fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem betreffenden Nachbarn suchen. Nur wenn Sie eindeutig nachweisen können, dass dauerhaft Rauch zu Ihnen dringt, können Sie im Extremfall eine Mietminderung verlangen.
6. Grillen
Nicht nur durch Zigarettenrauch, sondern auch durch den Qualm von Grills fühlen sich viele Mieter, besonders in Mehrparteienhäusern, gestört. Es gilt jedoch, entgegen vieler Meinungen, kein generelles Grillverbot, wenn dieses nicht ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt ist.
Sie haben also grundsätzlich das Recht, Ihren Grill auf Ihrem Balkon oder der eigenen Terrasse anzufeuern, wenn in Ihrem Vertrag keine solche Klausel besteht. Besonders aber auf dem Balkon sorgen Elektro- oder Gasgrills für weniger Rauch – Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken.
7. Geräuschvoll leben
Vielen Mietern ist unklar, was zu welcher Uhrzeit als Ruhestörung gilt. Häufig beklagen sich Nachbarn, sobald Sie eine andere Mietpartei in der eigenen Wohnung hören können. Diese Beschwerden sind rechtlich oft haltlos.
Generell dürfen Sie sich in Ihrer Wohnung sowie auf Balkon oder Terrasse zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Zimmerlautstärke bewegen. Hierzu zählen auch Geräusche wie:
- Trittschall
- Kinderlachen
- Gelegentliches Hundebellen
- Musik
- Laufendes Wasser
Was als Zimmerlautstärke gilt, ist dabei meist Auslegungssache des Vermieters. Als Richtwerte gelten höchstens 30 dB nachts und 40 dB am Tag.
Lautere Aktivitäten wie Staubsaugen oder Bohren sollten Sie daher in Grenzen halten und in jedem Fall außerhalb der verordneten Ruhezeiten erledigen. Hierfür gibt es keine bundesweite Regelung – die Ruhezeiten werden von Bundesländern, Gemeinden sowie der Hausordnung vorgegeben.
Informieren Sie sich also, welche Zeiten für Sie gelten. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mietrecht berate ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.