Haustiere trotz Verbot: Welche Strafen drohen Mieterinnen und Mietern?

Tiere gehören für viele Mieterinnen und Mieter zu wichtigen Begleitern, die den Alltag um ein Vielfaches bereichern. Logischerweise möchten sie diese auch bei sich in der Wohnung haben und ihnen ein Zuhause bieten. Dies kann bei einem Mietobjekt jedoch in einigen Fällen zu Schwierigkeiten führen. Wir von der Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Heichel klären Sie über die Regelungen in diesem Bereich auf und verraten Ihnen außerdem, welche Strafen bei einer Haltung ohne Erlaubnis zu erwarten sind. 

Generelles Verbot für Haustiere unzulässig 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1993 hat sich die Regelung bezüglich eines möglichen Verbots von Haustierhaltung grundlegend geändert. Kleintiere dürfen demnach auch ohne Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin gehalten werden. Hierbei ist es im Übrigen auch unerheblich, ob die Vermietenden dies im Vertrag vorher verboten hatten. Zu der Gruppe der Kleintiere gehören unter anderem: 

  • Wellensittiche 
  • Hamster
  • Kaninchen
  • Mäuse
  • Meerschweinchen 

Daraus ergibt sich, dass Sie in einem solchen Fall auch keine Strafe zu erwarten haben. Wenn Sie eines der oben genannten Tiere halten möchten, können Sie dies jederzeit und auch Monate bzw. Jahre nach Einzug unangemeldet tun. 

Katzen, Hunde und Exoten: ein Sonderfall 

Hund, Katze, Nagetiere
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Von den sogenannten Kleintieren grenzt der BGH jedoch explizit Hunde und Katzen ab. Die Vierbeiner fallen nicht mehr in diese Kategorie, sodass sich hier andere Regelungen ergeben. So erklärte der BGH hier ein generelles Verbot, das im Mietvertrag vorgeschrieben ist, ebenso für unzulässig. Dennoch dürfen Vermietende hier eine Einzelfallentscheidung treffen. Bei der Abwägung sind nicht nur die Interessen des (potenziellen) Haustierbesitzers oder der Haustierbesitzerin zu berücksichtigen, sondern ebenso die der restlichen Mietparteien. Auch die Belange des Vermieters oder der Vermieterin dürfen hier einbezogen werden. Entsprechendes gilt im Übrigen bei exotischen Tieren wie Echsen, Schlangen oder Vogelspinnen. 

Ausführliche Begründung bei Ablehnung notwendig 

Für eine explizite Ablehnung besteht jedoch auch bei Hunden, Katzen und Exoten eine gewisse Hürde. So dürfen die Vermietenden das Halten dieser Tiere nicht einfach grundlos verbieten. Vielmehr ist eine nachvollziehbare Begründung vonnöten. Etwaige Zweifel lassen sich unter Umständen auch mit einer Tierhaftversicherung ausräumen, sodass alle Parteien in einem Schadensfall abgesichert sind. Im konkreten Fall kann es zudem sinnvoll sein, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.  

Bei Haltung trotz Verbot: Kündigung möglich 

Sollten ein Mieter oder eine Mieterin ein Haustier trotz Verbot halten, bedarf es zunächst einer expliziten Unterlassungsaufforderung. Aus dieser muss klar ersichtlich sein, dass auf eine weitere Haltung des Tieres verzichtet werden soll. Grundsätzlich ist zu empfehlen, spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Einigung mit dem Vermieter oder der Vermieterin zu erzielen. Besteht ein wirksamer Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag und ist die Begründung zulässig, kann sich nach Mahnungen tatsächlich ein Kündigungsgrund ergeben. 

Tierhaltung trotz Verbot: Es kommt auf den Einzelfall an 

Diese allgemeinen Grundsätze können natürlich nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls würdigen. Aufgrund von Besonderheiten wie beispielsweise der Hunderasse, der Wohnungsausstattung oder der Eignung als Haustierbesitzer bzw. Haustierbesitzerin können sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Wir von der Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin stehen Ihnen gerne für eine rechtliche Beratung zur Verfügung.