Als Anwalt für Mietrecht bekomme ich immer wieder Anfragen von Mietern und Mieterinnen zum Thema Grillen auf dem Balkon oder im Garten. Viele möchten gerne im Sommer grillen, sind sich aber unsicher, ob das erlaubt ist und ob es hierzu Regelungen gibt, welche beachtet werden müssen. In diesem Artikel beantworte ich diese Fragen und erkläre Ihnen, was Mieter und Mieterinnen beim Grillen auf dem Balkon oder im Garten beachten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Braucht man als Mieter bzw. Mieterin eine Erlaubnis zum Grillen?
- Grillen mit Holzkohle
- Kann der Vermieter bzw. die Vermieterin das Grillen verbieten?
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Grillen auf Balkon oder im Garten ist Mietern und Mieterinnen erlaubt, sofern es nicht im Mietvertrag verboten ist.
- Bei einer Rauchbelästigung der Nachbarn und Nachbarinnen durch das Grillen kann es jedoch zu einer Ordnungswidrigkeit kommen.
- Um Konflikte zu vermeiden, sollten Mieter und Mieterinnen und Vermieter und Vermieterinnen klare Regeln im Mietvertrag oder der Hausordnung formulieren und rücksichtsvoll miteinander umgehen.
Braucht man als Mieter bzw. Mieterin eine Erlaubnis zum Grillen?
Grundsätzlich haben Mieter und Mieterinnen das Recht, auf ihrem Balkon oder im Garten zu grillen, solange sie dabei keine anderen Mieter und Mieterinnen oder Nachbarn und Nachbarinnen stören. Allerdings gibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbunds (DMB) zwei Ausnahmen:
- Wenn im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten ist, müssen Mieter und Mieterinnen dies befolgen. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).
- Auch ohne ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag darf dann nicht gegrillt werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Es gibt also Einschränkungen beim Grillen auf dem Balkon oder im Garten. Bei Zuwiderhandlungen können Abmahnungen und sogar Kündigungen die Folge sein. Auch Bußgelder können fällig werden, wenn Rauch in Nachbarwohnungen zieht.
Grillen mit Holzkohle
Auch wenn grundsätzlich das Grillen erlaubt ist, kann der Vermieter bzw. die Vermieterin bestimmte Einschränkungen machen. So kann er bzw. sie zum Beispiel das Grillen mit Holzkohle untersagen, da hierbei eine höhere Brandgefahr besteht. In diesem Fall sollten Mieter und Mieterinnen auf Elektro- oder Gasgrills zurückgreifen, die sicherer sind und weniger Rauchentwicklung verursachen.
Kann der Vermieter bzw. die Vermieterin das Grillen verbieten?
In manchen Fällen kann der Vermieter bzw. die Vermieterin das Grillen auf dem Balkon oder im Garten grundsätzlich verbieten. Das ist der Fall, wenn durch das Grillen eine Gefahr für die Mieter und Mieterinnen oder das Haus entsteht. Der Vermieter bzw. die Vermieterin muss allerdings nachweisen können, dass ein Verbot notwendig ist. Das bedeutet, dass er bzw. sie eine konkrete Gefahr benennen muss, die durch das Grillen entsteht.
Trotzdem ist das Grillen in der Mietwohnung ein umstrittenes Thema. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung dazu. Während das Arbeitsgericht in Bonn 1997 entschied, dass einmaliges Grillen auf Balkon oder Terrasse im Monat vertretbar ist, wenn es den Nachbarn und Nachbarinnen 48 Stunden zuvor angekündigt wird, entschied das Landgericht Aachen in einem anderen Fall, dass zweimaliges Grillen im Monat schon zu viel ist.
Fazit
Mieter und Mieterinnen dürfen auf ihrem Balkon oder im Garten grundsätzlich grillen, solange sie dabei keine anderen Mieter und Mieterinnen oder Nachbarn und Nachbarinnen stören. Wenn alle Parteien sich rücksichtsvoll verhalten, können Konflikte vermieden werden. Außerdem sollten Mieter und Mieterinnen und Vermieter und Vermieterinnen die Regeln für das Zusammenleben in der Hausordnung oder im Mietvertragklar formulieren und diese befolgen.