Jeder Mieter und jede Mieterin verpflichtet sich zu einem pfleglichen Umgang mit der gemieteten Wohnung. Im Fall einer „Messie-Wohnung“ sind Zweifel berechtigt, ob diese Pflicht eingehalten wird. Doch rechtfertigt dies eine Kündigung? In diesem Artikel zeigt Rechtsanwalt Uwe Heichel auf, unter welchen Umständen der Mietvertrag gekündigt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Welche Rechte habe ich als Vermieter?
- Wie sollte ich bei der Kündigung vorgehen?
- Mieter oder Vermieter – Wer zahlt die Entrümpelung?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein vertragswidriges Verhalten des Mieters oder der Mieterin liegt vor, wenn dieser die Bausubstanz der Wohnung oder die Lebensqualität der Nachbarn und Nachbarinnen beeinflusst.
- Eine schriftliche Abmahnung mit klarer Fristsetzung sollte der erste Schritt sein. Kommt der Mieter oder die Mieterin der Aufforderung nicht nach, ist eine fristlose Kündigung denkbar.
- Die Kosten der Entrümpelung hat der Mieter oder die Mieterin zu tragen. In der Praxis wird dies im Regelfall verweigert, hier kann eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung weiterhelfen.
Welche Rechte habe ich als Vermieter?
Jeder Vermieter und jede Vermieterin wünscht sich, dass seine vermieteten Objekt pfleglich behandelt und nicht in einen verwahrlosten Zustand gebracht werden. Dennoch genießen Mieter und Mieterinnen große Freiheiten, wie sie den bereitgestellten Wohnraum nutzen. Dies kann zur gefürchteten „Messie-Wohnung“ und dem Wunsch des Vermieters oder der Vermieterin führen, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen.
Ohne eine konkrete Störung oder Belästigung ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt (LG Münster Az. 01 S 53/20). Gegen eine „Vermüllung“ der angemieteten Wohnung gibt es somit keine direkte Handhabe. Anders sieht es aus, wenn durch Ungeziefer oder Gerüche faulender Lebensmittel eine Beeinträchtigung des Wohnraums und der Mitmieter und -mieterinnen stattfindet. Hier haben Vermieter und Vermieterinnen das Recht, eine Kündigung auszusprechen.
Wie sollte ich bei der Kündigung vorgehen?
Im ersten Schritt ist ein gutes Zureden und die Hoffnung auf Einsicht des Mieters oder der Mieterin ratsam. Es lohnt sich außerdem, Beschwerden von Nachbarn und Nachbarinnen zu dokumentieren, die im Extremfall einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Wert sind. Sollte der Mieter oder die Mieterin sein beziehungsweise ihr Verhalten nicht ändern, sprechen Sie im nächsten Schritt eine schriftliche Abmahnung aus.
Die Abmahnung sollte eine konkrete Frist beinhalten, bis wann die Missstände in der Mietwohnung zu beseitigen sind. Hat sich die Situation nach der Frist nicht geändert, ist das Aussprechen einer fristlosen Kündigung denkbar. Diese ist berechtigt, wenn eine „erhebliche Gefährdung des Mietobjekts“ vorliegt.
Pauschale Richtlinien gibt es hier nicht, es kommt auf die Bewertung des Einzelfalls an. Hier kann Ihnen Rechtsanwalt Uwe Heichel als Anwalt für Mietrecht in Berlin eine fachkundige Einschätzung aus juristischer Sicht geben.
Mieter oder Vermieter – Wer zahlt die Entrümpelung?
Um die Wohnung nach der Kündigung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, sind eine Entrümpelung und weitere hygienische Maßnahmen oft unerlässlich. Es empfiehlt sich, auf einen spezialisierten Dienstleister zu vertrauen, der mit allen gesundheitlichen und hygienischen Vorschriften vertraut ist.
Der Mieter oder die Mieterin hat die Kosten der Entrümpelung zu tragen. In der Praxis findet dies selten statt. Oft fehlen dem fristlos gekündigten Mieter oder der Mieterin der Wille oder die finanziellen Mittel hierzu. Eine rechtliche Auseinandersetzung lässt sich unter diesen Umständen meist nicht vermeiden. Der Abschluss einer Vermieter-Rechtsschutzversicherung für diese und weitere Situationen ist ratsam. Hier sollten Tarife und Angebote verschiedener Gesellschaften frühzeitig miteinander verglichen werden.